Erben und die Sanierungspflicht: Ausnahmen und Pflichten

Inhaltsverzeichnis

Sanierungspflicht Erben Ausnahme – was wirklich gilt

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

  • Erben sind verpflichtet, energetische Sanierungsmaßnahmen innerhalb von zwei Jahren durchzuführen.
  • Es gibt spezifische Ausnahmen, die je nach individueller Situation gelten.
  • Nichteinhaltung kann zu Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro führen.
  • Staatliche Förderprogramme stehen zur Verfügung, um die finanzielle Belastung zu vermindern.
  • Eine sorgfältige Planung der Sanierungsmaßnahmen ist essenziell.

Problem

Die Sanierungspflicht für Erben könnte als potenzielle Hürde erscheinen, insbesondere in Zeiten steigender Baukosten und Unsicherheiten auf dem Immobilienmarkt. Wenn du als Erbe eine Immobilie erhältst, musst du möglicherweise innerhalb von zwei Jahren nach Eigentumsübergang umfassende Maßnahmen zur energetischen Sanierung durchführen lassen. Während dies dazu dient, den ökologischen Fußabdruck von Immobilien zu reduzieren, bringt es auch eine zusätzliche finanzielle Belastung mit sich. Darüber hinaus gibt es spezielle Regelungen und Ausnahmen, die je nach individueller Situation grundsätzlich beachtet werden müssen. Damit entsteht Unsicherheit, und oft bleibt unklar, welche Maßnahmen erforderlich sind und welche finanziellen Unterstützungen zur Verfügung stehen.

Lösung

Was bedeutet die Sanierungspflicht für Erben?

Laut dem GEG müssen Erben, die eine Immobilie durch Erbschaft oder Schenkung erhalten, bestimmte energetische Modernisierungen durchführen. Bei diesen Maßnahmen kann es sich unter anderem um die Dämmung von Heizungsrohren, den Austausch alter Heizkessel sowie andere geeignete energetische Sanierungen handeln. Die Frist zur Umsetzung beträgt in der Regel zwei Jahre ab dem Tag der Erbschaft oder Schenkung. Diese Regelung betrifft nicht nur Erben im klassischen Sinne, sondern konkret alle, die im Rahmen von Erbschaften resp. Schenkungen Eigentum erlangen.

Ausnahmen von der Sanierungspflicht

Es gibt jedoch einige wichtige Ausnahmen, die du beachten solltest:

  1. Selbstnutzung vor dem 1. Februar 2002: Wenn du als Erbe bereits vor dem 1. Februar 2002 in einer Wohnung eines Ein- oder Zweifamilienhauses wohnst und dies weiterhin tust, besteht keine Sanierungspflicht. Dies schützt die bestehende Nutzung und verhindert möglicherweise unverhältnismäßige Maßnahmen für langjährige Bewohner.
  2. Denkmalgeschützte Gebäude: Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, sind ebenfalls von der Sanierungspflicht betroffen, sofern Maßnahmen die schützenswerte Bausubstanz beeinträchtigen. Das bedeutet, dass eine Sanierung entweder technisch inadäquat oder rechtlich nicht zulässig sein kann.
  3. Unbillige Härte: In Fällen, in denen eine unbillige Härte vorliegt, wenn die Sanierung finanziell nicht tragbar ist oder die Kosten die Ertragsfähigkeit übersteigen, kann ein Antrag auf Befreiung gestellt werden.
  4. Allgemeine Ausnahmen nach GEG: Es gibt auch generelle Ausnahmen, darunter Wohngebäude, die weniger als vier Monate im Jahr und/oder unter 19 °C beheizt werden, oder Gebäude, bei denen sich eine energetische Sanierung nachweislich nicht lohnt (z.B. bei extrem schlechter Bausubstanz).

Wichtig: Es gibt keine spezielle „Erben-Ausnahme“. Die allgemeinen Ausnahmen des GEG gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Immobilie geerbt wurde oder nicht. Diese Regelung gilt im gesamten Bundesgebiet.

Sonderfall Schenkung an Kinder

Eine interessante Regelung gibt es auch bezüglich der Schenkung von Immobilien an eigene Kinder. Befinden sich die Kinder bereits seit mindestens 10 Jahren in der Immobilie, sind sie von der Sanierungspflicht befreit. Dies ist besonders relevant für Familien, die über Generationen hinweg Immobilien in der Familie behalten.

Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung

Die Nichteinhaltung der Sanierungspflicht kann ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen. Sollten die notwendigen Sanierungsmaßnahmen nicht innerhalb der festgelegten Frist von zwei Jahren umgesetzt werden, drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Diese finanziellen Folgen sind nicht zu unterschätzen und sollten bei der Planung entsprechender Maßnahmen berücksichtigt werden.

Fördermöglichkeiten

Um die finanzielle Belastung der Sanierungspflichten zu erleichtern, stehen staatliche Förderprogramme wie die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zur Verfügung. Diese Programme können wertvolle finanzielle Unterstützung bieten und helfen dir, die Kosten der notwendigen Maßnahmen abzufedern. Eine genauere Beratung über diese Möglichkeiten ist dringend empfohlen.

Nutzen

Die sorgfältige Beachtung der Sanierungspflicht kann dir als Erbe nicht nur helfen, rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sondern auch die wirtschaftliche Effizienz der Immobilie zu steigern. Energetisch sanierte Immobilien weisen oft eine höhere Marktfähigkeit auf und können langfristig Kosten einsparen, was auch dem Umweltschutz zugutekommt.

Empfehlungen für Erben

  • Prüfe deine Situation: Informiere dich über den Status deiner geerbten Immobilie und prüfe, ob Ausnahmen auf dich zutreffen.
  • Berate dich: Ziehe einen Energieberater hinzu, um die notwendigen Schritte und Fördermöglichkeiten zu erörtern.
  • Setze Fristen!: Plane rechtzeitig, um die beiden Jahre Frist nicht zu überschreiten und Bußgelder zu vermeiden.

Fazit

Die Sanierungspflicht für Erben erfordert sorgfältige Planung und proaktive Maßnahmen. Die Ausnahmen bieten zwar einige finanzielle Erleichterungen, doch nicht jeder Erbe wird von der Pflicht befreit. Daher ist es entscheidend, sich frühzeitig mit den rechtlichen Anforderungen und Fördermöglichkeiten auseinanderzusetzen.

Für weitere Informationen oder eine individuelle Beratung, lass uns deine Sanierung gemeinsam planen. Fordere dein unverbindliches Angebot an!

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FAQ

Was passiert, wenn ich die Sanierungspflicht nicht erfüllt?

Es drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro, wenn die Sanierungsmaßnahmen nicht innerhalb der festgelegten Frist umgesetzt werden.

Welche Fördermöglichkeiten gibt es für Erben?

Staatliche Förderprogramme wie die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bieten finanzielle Unterstützung für energetische Sanierungsmaßnahmen.

Gibt es eine Ausnahme für Denkmalgeschützte Gebäude?

Ja, Denkmalgeschützte Gebäude sind von der Sanierungspflicht betroffen, sofern Maßnahmen die schützenswerte Bausubstanz beeinträchtigen.

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